(Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin- ÜnStG)
Das Land Berlin erhebt ab dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltlichte Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Übernachtungsmöglichkeit unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme (z.B. der Gast verbringt die Nacht nicht im Hotel und kommt nur noch zum Duschen oder Packen in das Hotelzimmer).
Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer.
Steuersatz und Bemessungsgrundlage
Der der Übernachtungsteuer zugrunde liegende Aufwand für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit ist das Übernachtungsentgelt ohne Nebenleistungen, von dem ein festgelegter Vomhundertsatz in Höhe von 5 v.H. als Steuer erhoben wird.
Bei der Ermittlung des Aufwands für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Übernachtung (z.B. Mahlzeiten, Verzehr aus der Minibar; entgeltliche Nutzung von nicht im Übernachtungspreis enthaltenen Hoteleinrichtungen, wie z.B. der Sauna) nicht erfasst.
Nachweis des beruflichen Aufwands nach Beendigung der Übernachtungsleistung
Übernachtungsgäste, die die Glaubhaftmachung oder den Nachweis der beruflichen Veranlassung nicht bis zur Beendigung der Übernachtungsleistung erbringen können oder wollen, erhalten die Möglichkeit, die Erstattung der vom Beherbergungsbetrieb auf sie abgewälzten Steuer zu beantragen.
Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag sind eine Bestätigung über die betriebliche oder berufliche Veranlassung und die Rechnung bzw. Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes beizufügen, aus der die einbehaltene Übernachtungsteuer hervorgeht.
Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die abgewälzte Steuer nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Übernachtung gesondert nachgewiesen wurde. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1 nach der Anzahl der Köpfe aufzuteilen, für die ein Übernachtungsentgelt gezahlt worden ist.
Amtliche Formulare
Im Internet befinden sich hinsichtlich der Berliner Übernachtungsteuer unter
www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/ folgende Formulare:
ÜnSt 1a – Merkblatt-Beherbergungsbetrieb –
ÜnSt 1b – Merkblatt Gast –
ÜnSt 2a – Anmeldung gem. § 6
ÜnStG –ÜnSt 2b – Anlage zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Übernachtungsteuer–
ÜnSt 3 – Arbeitgeberbestätigung –
ÜnSt 4 – Eigenbestätigung –
ÜnSt 5 – Bescheinigung über einbehaltene Übernachtungsteuer –
ÜnSt 8 – Anzeige gem. § 9 ÜnStG –
Es handelt sich um herunterladbare PDF-Vorlagen. Es ist geplant, diese (außer ÜnSt 1a und ÜnSt 1b) noch im ersten Quartal 2014 mit ausfüllbaren Feldern und Rechenfunktionen auszustatten.
Bei dem für die Übernachtungsteuer zuständigen Finanzamt sind die amtlichen Formulare auch in Papierform erhältlich.
Zuständiges Finanzamt
Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet. Zuständig ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin.
Zentrale Rufnummer für den Bereich Übernachtungsteuer: (030) 9024 26976
Übernachtungsteuergesetz – ÜnStG –
Das Gesetz ist auf nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2014 rechtsverbindlich vereinbarte Übernachtungen anzuwenden.
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